Wichtiger Hinweis und Nachtrag vom 20.3.2018: Dieser Beitrag hat durch einen Facebook-Post in letzter Zeit starke Aufmerksamkeit erfahren. Es handelt sich allerdings nicht um eine aktuelle Berichterstattung. Der nachfolgende Post stammt aus dem Jahr 2013 und beschreibt also weit zurückliegende Vorgänge!

Die Musterprüfstelle EAPR ist im Streit mit dem Luftfahrtbundesamt (LBA) auch vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gescheitert. Die Richter beschlossen, dass der im März erfolgte Widerruf der Anerkennung als Musterprüfstelle durch das LBA rechtens ist. Damit darf die EAPR weiterhin keine Musterzulassungen gemäß den deutschen Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF) mehr erteilen. Ändern könnte sich diese Situation erst, wenn die EAPR nach neuer Rechtslage eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) erhalten würde.

Die Richter am Oberverwaltungsgericht bestätigten weitgehend die Einschätzung, zu der schon das Verwaltungsgericht Braunschweig in erster Instanz gelangt war (lu-glidz berichtete). Demnach hatte die EAPR für zwei Motorschirmtypen (Swing Scorpio und Dudek Nucleon) Musterzulassungen erteilt, obwohl gar nicht alle vorgeschriebenen Tests durchgeführt wurden. Zudem hatte die EAPR, als sie vom LBA die Auflage bekam, die Bescheinigungen der strittigen Musterzulassungen entsprechend einzuschränken oder zu widerrufen, dies nicht eindeutig getan. Der Entzug der Anerkennung sei deshalb gerechtfertigt.

In ihrer Begründung erteilten die Richter dem Geschäftsführer der EAPR, Guido Reusch, bildlich gesprochen eine schallende Ohrfeige. Sie hoben hervor, dass das Personal einer Musterprüfstelle über die erforderliche Qualifikation (d.h. Befähigung) verfügen müsse; nicht nur im fachlichen Sinn, sondern auch in der Bereitschaft, sich an die einschlägigen Bestimmungen zu halten und den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten. "Der Senat ist der Auffassung, dass die hiernach erheblichen und wiederholten Fehlleistungen der Prüfstelle ihre wesentliche Ursache in einer mangelnden Qualifikation ihres Leiters haben, der trotz mehrfacher Hinweise des Luftfahrt-Bundesamtes unbelehrbar an seinen unrichtigen Rechtsauffassungen festhielt", so die Richter.

Mit diesem Beschluss ergibt sich nun eine paradoxe Situation: Wäre auch in Zukunft noch das LBA für die Anerkennung der Musterprüfstellen zuständig, hätte die EAPR nur eine Chance (gehabt) ihre Anerkennung wiederzuerlangen, wenn sie einen neuen Geschäftsführer bestellen würde. Infolge des Übergangs der Zuständigkeit vom LBA zur DAkkS wird sich die EAPR aber wohl auch mit Reusch als Leiter neu akkreditieren lassen können. Das entsprechende Verfahren läuft bereits.