Die wichtigsten Regeln der deutschen Drohnenverordnung im grafischen Überblick. // Quelle: BMVI |
Auch an Gleitschirmstartplätzen sind seit Jahren immer häufiger Drohnen zu sehen, die von ihren Besitzern eingesetzt werden, um das bunte Fliegertreiben im Video aus der Luft einzufangen. Doch deren Betrieb ist mit der neuen deutschen Drohnenverordnung deutlich schwerer geworden. Zumindest müssen die Drohnenpiloten einen größeren Aufwand betreiben, vor allem wenn es darum geht abzuschätzen, was sie überhaupt noch dürfen und was nicht. Manches ist in der Drohnenverordnung nämlich nur ungenau definiert.
Ein Beispiel: Der Drohnenflug über einer Menschenansammlung ist offiziell verboten. Was aber genau eine Menschenansammlung ist, und welcher Abstand dazu gehalten werden müsste, ist in der Verordnung nicht beschrieben.
Wenn nun an einem beliebten Startplatz wie zum Beispiel Tegelberg, die Hochries oder Klüsserath an der Mosel eine größere Pilotenzahl zusammenkommt - ist das dann als Menschenansammlung zu interpretieren?
9 Kommentare
§ 21a Absatz 1 Nummer 2:
AntwortenLöschen...
Im Rahmen einer Arbeitsgruppe haben sich Bund und Länder dabei darauf verständigt, dass
unter dem Begriff der "Menschenansammlung" eine räumlich vereinigte Vielzahl von Men-
schen zu verstehen ist, d.h. eine so große Personenmehrheit, dass ihre Zahl nicht sofort über-
schaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines Einzelnen nicht mehr an-
kommt. Bei einer Anzahl von mehr als zwölf Personen ist regelmäßig von einer solchen Men-
schenansammlung auszugehen.
...
§ 21b
...
über und in einem seitlichen Abstand von 100 Metern von Menschenansammlun-
gen
...
Frank, vielen Dank für die Präzisierung. Damit dürfte ja eigentlich jeder halbwegs bevölkerte Startplatz nicht mehr mit Drohnen überflogen werden, zumindest nicht ohne Sondergenehmigung... Bin gespannt, wie das in der Praxis gehandhabt wird.
AntwortenLöschenKomische Diskussion. Ich bin kein Jurist, aber nach meinem Rechtsverständnis ist nach LuftVO ein Betrieb von Flugmodellen im Umkreis von 1,5km um Gleitschirm-Start- und Ladeoplätze grundsätzlich ohne Genehmigung des Platzhalters nicht erlaubt.
AntwortenLöschenhttp://www.gesetze-im-internet.de/luftvo_2015/__20.html
"
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis:
1.
der Aufstieg von Flugmodellen
[...]
d)
aller Art in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen; auf Flugplätzen bedarf der Betrieb von Flugmodellen darüber hinaus der Zustimmung der Luftaufsichtsstelle oder der Flugleitung,
e)
aller Art, soweit sie über Menschenansammlungen betrieben werden,
"
§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 d) LuftVO bezieht sich auf Flugplätze i.S. von § 6 LuftVG (= Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände).Unsere Start- und Landeflächen liegen grundsätzlich außerhalb genehmigter Flugplätze. Nur hierauf bezieht sich die diesbezügliche Beauftragung des DHV, § 31c Ziff. 4. Mithin ist § 20 Ab. 1 Ziff. 1 d LuftVO schlicht nicht einschlägig.
AntwortenLöschenDer Begriff "Menschenansammlung" ist auch weiterhin ein unbestimmter Rechtsbegriff. Eine gesetzliche Definition erfolgte nicht, auch nicht in der Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017.
Herkömmlich wird unter einer Menschenansammlung eine räumlich vereinigte Vielzahl von Menschen, d.h. eine so große Personenmehrheit verstanden, dass ihre Zahl nicht sofort überschaubar ist und es auf das Hinzukommen oder Weggehen eines einzelnen nicht mehr ankommt. Weder muss es sich um eine „große Zahl von Menschen“ i. S. von § 330 IV Nr. 1 StGB noch um eine „unübersehbare Zahl von Menschen“ i. S. von § 311 a II StGB handeln. Für die quantitative Abgrenzung nach unten sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Dabei sind im Hinblick auf den von der Vorschrift bezweckten Schutz vor Lärmbelästigung und vor den Gefahren aus einer Notlandung die räumliche Ausdehnung der Ansammlung und die von ihr in Anspruch genommenen örtlichen und baulichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. Wie für den Tatbestand nach § 113 OWiG kommt es nicht darauf an, wie die Ansammlung entstanden ist (organisiert oder zufällig), welcher Zweck oder welche gemeinsamen Interessen die Menschenmenge verbinden (Demonstration, Neugier) und welcher Art die Ansammlung ist. Mit Rücksicht auf die Erkennbarkeit durch den Luftfahrzeugführer findet indessen nur die Menschenansammlung unter freiem Himmel den strengeren Schutz der Sicherheitsmindesthöhe.
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AntwortenLöschengibts in der heutigen gesellschaft (zeit) keinen vernünftigen menschenverstand mehr??? ich glaub mich laust der aff!!! leut, die über einem (gleitschirm-) startplatz fliegen sind eh selbst gleitschirmflieger, die müssten eigentlich das verständnis haben, es ist jedoch in der heutigen zeit leider nicht mehr zu erwarten. vielfach nur noch "idioten" in allen bereichen.
viel spass mit euren freizeitvergnügen
Die klaren Ansagen "über mehr als 12 Menschen nicht" und
AntwortenLöschen"über startenden und landenden Fluggeräten nicht" finde ich wichtige und richtige Klarstellungen.
Als Startleiter beim Windenschlepp musste ich mal einen Drohne-Piloten auffordern mehr Sicherheitsabstand einzuhalten, weil er mit der Drohne genau dort eingeparkt hatte, wo als nächstes der startende Gleitschirm hinversetzt wurde.
Der Mann war lizensierter HG- und GS-Pilot, hat sich aber leider vor Ort als Flug-Idiot benommen.
Ich musste den Schleppbetrieb aufhalten und erst laut und unhöflich werden, bis der Anweisung des Startleiters "größerer und seitlicher Sicherheitsabstand" folge geleistet war.
Etwas rechtliche Unterstützung hätte geholfen und haben wir jetzt.
Insbesondere für den vorhersehbaren Fall, dass doch mal etwas passiert.
Die Filmaufnahmen aus solchen Killerbienen sehen ja immer super gut aus.
W.
Hallo Sehr Informativ dein Blog.Habe mich auch schon Öfters Mit Drohnen Befasst und mir eine Gekauft ist ein Tolles Spielzeug .rde mich über ein Kommentar freuen.
AntwortenLöschenLiebe Grüße Marcel vonDrohnen 24
Ein sehr informativer Blog
AntwortenLöschenSehr schön das hier dieses Thema angesprochen wird, im Luftraum gibt es nun mal auch gesetzte, auch für Drohnen
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