Die Nebel um den Streit zwischen dem Luftfahrtbundesamt und der Musterprüfstelle EAPR lichten sich. Lu-Glidz liegt die Begründung des Verwaltungsgerichts Braunschweig vor, weshalb nach Ansicht der Richter es rechtens war, dass das LBA der EAPR im März die Anerkennung als Musterprüfstelle entzog. Daraus wird auch ersichtlich, was den Streit entfachte.

Es geht um fehlerhafte Zulassungen im Motorschirmbereich. Im Frühjahr 2012 hatte die EAPR für die Modelle Scorpio von Swing und Nucleon von Dudek die Zulassung nach LTF 23/05 erteilt. Diese Modelle besitzen ein sogenanntes Reflex-Profil, das ihren Flug im beschleunigten Zustand stabilisiert. Allerdings lassen sich im Reflex-Modus keine reproduzierbaren Klapper ziehen, weshalb die EAPR Testpiloten diese Manöver erst gar nicht flogen. Im Testprotokoll der EAPR heißt es dazu lapidar: "Konstruktiv vom Hersteller ausgeschlossen", dennoch wurde die Nutzung der Schirme  mit Trimmer und Beschleuniger erlaubt.

Das missfiel dem LBA, denn nach dessen Auffassung müssen alle Prüfmanöver der LTF 23/05 absolviert werden oder die Schirme nur mit Einschränkungen zugelassen werden, also z.B. ohne Trimmer. Die EAPR bekam die Auflage, entweder nachzutesten oder die Bescheinigungen zur Musterprüfung für diese Schirme entsprechend einzuschränken. Letzteres tat sie dann auch, aber nur vorrübergehend. Denn die betroffenen Hersteller legten Widerspruch ein. Die EAPR reichte daraufhin den Widerspruch an das LBA weiter (das war im November 2012), hob aber zugleich die Einschränkungen wieder auf (angeblich unter der Annahme, dass der Widerspruch bis zur endgültigen Entscheidung aufschiebende Wirkung haben müsste). Allerdings teilte sie dem LBA nichts von dieser herstellerfreundlichen Vorgehensweise mit.

Als der zuständige Sachbearbeiter im Februar 2013 die Datenbank der EAPR im Internet checkte und dort immer noch bzw. wieder lesen konnte, dass die Zulassung für Scorpio und Nucleon die Nutzung von Trimmer und Fußbeschleuniger mit einschließt, war die behördliche Geduld am Ende. Zumal es auch noch Streit über mangelnde Festigkeitsnachweise bei anderen Schirmmodellen gab. Am 8. März entzog das LBA der EAPR die Anerkennung als Musterprüfstelle mit sofortiger Wirkung.

Dazu heißt es nun in der Begründung des Gerichts: "Das LBA hat die Prüfstellenanerkennung der Antragstellerin auch zu Recht widerrufen, da die Voraussetzungen für die Anerkennung im Widerrufszeitpunkt nicht mehr vorlagen. Die Kammer geht davon aus, dass die vom LBA aufgezeigten Verstöße jedenfalls in der Summe geeignet sind, die Annahme zu begründen, dass die Antragstellerin nicht über ausreichende organisatorische Voraussetzungen verfügt, um eine ordnungsgemäße Musterprüfung durchzuführen."

Und weiter: "Nach Auffassung der Kammer hätte sie [Red: die EAPR] vielmehr die entsprechenden Prüfbescheinigungen ausdrücklich für unwirksam erklären müssen, um zu gewährleisten, dass die Hersteller nicht in Annahme einer vermeintlich aufschiebenden Wirkung ihrer „Widersprüche“ weiterhin Produkte am Markt anbieten, die nicht in allen ihren möglichen Betriebsmodalitäten getestet worden sind."

Der Beschluss des Verwaltungsgerichtes Braunschweig ist freilich noch nicht das Ende dieser Geschichte. Die EAPR hat Beschwerde gegen den Beschluss vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt. Dort wird demnächst neu verhandelt.

Spannend sind viele weitere Fragen, die sich ergeben, sollte die EAPR auch in der nächsten Instanz unterliegen, z.B.: Würde die EAPR den längeren Ausfall als Musterprüfstelle wirtschaftlich überstehen können? Können Hersteller von der EAPR möglicherweise Schadensersatz wegen falsch ausgestellter Musterzulassungen fordern (auch wenn sie selbst davon vorübergehend profitiert haben)? Und selbst wenn die EAPR doch noch Recht bekäme: Wie schwer wiegt letztendlich der Vertrauensverlust bei Herstellern und Piloten?