Der Musterprüfstelle für Gleitschirme EAPR ist vom Luftfahrtbundesamt (LBA) die Anerkennung entzogen worden. Seit dem 9. März darf der Betrieb keine offiziellen Musterprüfungen für Gleitschirme und Gurtzeuge gemäß den Anforderungen der LTF mehr durchführen. EAPR-Chef Guido Reusch hat gegen diese Entscheidung Klage eingereicht. Der Fall wird vor dem Verwaltungsgericht Braunschweig verhandelt. Auf Anfrage wollten weder Reusch noch das LBA die Hintergründe kommentieren - jeweils mit Hinweis auf das schwebende Verfahren.

Der Entzug der Anerkennung durch das LBA bedeutet für die EAPR nicht zwangsläufig den Verlust der Geschäftsgrundlage. Seit dem 1. März ist mit einer Änderung der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) offiziell nicht mehr das LBA für die Anerkennung der Musterprüfstellen zuständig, sondern die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS). Dort müssen sich jetzt alle Musterprüfstellen bis spätestens 1.1.2014 neu akkreditieren lassen. (Der Schweizer Testbetrieb Air Turquoise kann dies auch bei einer entsprechenden Akkreditierungsstelle seines Landes tun).

Der Akkreditierungsprozess ist aufwendig, da er, anders als bisher beim LBA, eine genaue Dokumentation darüber verlangt, wie die von den Prüfnormen vorgeschriebenen Parameter im Detail getestet werden. Die Prüfstellen müssen gemäß den ISO-Normen 17020 und 17025 nachweisen, dass sie sowohl fachlich als auch technisch kompetent sind, die Tests durchzuführen.

Noch hat keine der Prüfstellen eine gültige Akkreditierung von der DAkkS. Derzeit gilt eine Übergangsregelung bis Ende des Jahres, wonach die zuvor bereits anerkannten Musterprüfstellen weiterhin Musterzulassungen erteilen dürfen. Für den DHV und Air Turquoise ist die Lage eindeutig. Strittig hingegen ist die Interpretation dieser Rechtslage im Fall der EAPR. Es ist unklar, ob das LBA überhaupt noch nach dem 1. März seine Anerkennung für diese Musterprüfstelle rechtskräftig entziehen konnte.

Unbeeinflusst vom Ausgang dieses Verfahrens gilt freilich: Sobald die EAPR GmbH ihre Akkreditierung bei der DAkkS erfolgreich abschließen würde, wäre sie in jedem Fall wieder zulassungsberechtigt. Zudem behalten alle vor dem 9. März erteilten Musterzulassungen durch die EAPR ihre rechtliche Gültigkeit. Der Entzug der Anerkennung durch das LBA ist nicht rückwirkend.