Wichtiger Hinweis und Nachtrag vom 20.3.2018: Dieser Beitrag hat durch einen Facebook-Post in letzter Zeit starke Aufmerksamkeit erfahren. Es handelt sich allerdings nicht um eine aktuelle Berichterstattung. Der nachfolgende Post stammt aus dem Jahr 2013 und beschreibt also weit zurückliegende Vorgänge!
Die Musterprüfstelle EAPR ist im Streit mit dem Luftfahrtbundesamt (LBA) auch vor dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg gescheitert. Die Richter beschlossen, dass der im März erfolgte Widerruf der Anerkennung als Musterprüfstelle durch das LBA rechtens ist. Damit darf die EAPR weiterhin keine Musterzulassungen gemäß den deutschen Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF) mehr erteilen. Ändern könnte sich diese Situation erst, wenn die EAPR nach neuer Rechtslage eine Akkreditierung durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) erhalten würde.
Die Richter am Oberverwaltungsgericht bestätigten weitgehend die Einschätzung, zu der schon das Verwaltungsgericht Braunschweig in erster Instanz gelangt war (lu-glidz berichtete). Demnach hatte die EAPR für zwei Motorschirmtypen (Swing Scorpio und Dudek Nucleon) Musterzulassungen erteilt, obwohl gar nicht alle vorgeschriebenen Tests durchgeführt wurden. Zudem hatte die EAPR, als sie vom LBA die Auflage bekam, die Bescheinigungen der strittigen Musterzulassungen entsprechend einzuschränken oder zu widerrufen, dies nicht eindeutig getan. Der Entzug der Anerkennung sei deshalb gerechtfertigt.
In ihrer Begründung erteilten die Richter dem Geschäftsführer der EAPR, Guido Reusch, bildlich gesprochen eine schallende Ohrfeige. Sie hoben hervor, dass das Personal einer Musterprüfstelle über die erforderliche Qualifikation (d.h. Befähigung) verfügen müsse; nicht nur im fachlichen Sinn, sondern auch in der Bereitschaft, sich an die einschlägigen Bestimmungen zu halten und den Anordnungen der Behörden Folge zu leisten. "Der Senat ist der Auffassung, dass die hiernach erheblichen und wiederholten Fehlleistungen der Prüfstelle ihre wesentliche Ursache in einer mangelnden Qualifikation ihres Leiters haben, der trotz mehrfacher Hinweise des Luftfahrt-Bundesamtes unbelehrbar an seinen unrichtigen Rechtsauffassungen festhielt", so die Richter.
Mit diesem Beschluss ergibt sich nun eine paradoxe Situation: Wäre auch in Zukunft noch das LBA für die Anerkennung der Musterprüfstellen zuständig, hätte die EAPR nur eine Chance (gehabt) ihre Anerkennung wiederzuerlangen, wenn sie einen neuen Geschäftsführer bestellen würde. Infolge des Übergangs der Zuständigkeit vom LBA zur DAkkS wird sich die EAPR aber wohl auch mit Reusch als Leiter neu akkreditieren lassen können. Das entsprechende Verfahren läuft bereits.
Marktnews
3 Kommentare
Auch wenn Reusch Durch die Dakks wieder zugelassen wird werden Schirme, die durch die EAPR dann zugelassen werden ein "gschmäckle" haben. Der Imageschaden wird lange nicht gutzumachen sein !
AntwortenLöschengruss
thomas
Staatlich nicht beauftragte oder beliehene Prüfstellen sind echt ein Witz!
AntwortenLöschenMöglicherweise ausgedacht durch die Herren Schiller und Fuchs vom BMVBS im Referat LR22 in Bonn, die offensichtlich nicht verstehen wollen, dass ein bischen Schwanger sein nicht geht.
Die Prüfstellen müssen Anträge von Herstellern nicht verpflichtend bearbeiten, demnach müssen die Hersteller auch nicht mit diesen komischen "nur anerkannten" Prüfstellen zusammenarbeiten.
Illegal ist aber auch kein (nicht durch eine Prüfstelle) mustergeprüftes Wettkampfmaterial, sonst gäbe es sicherlich einen Bußgeldkatalog, oder per Strafanzeige verfolgte!
Gibbet aber net und hat es auch noch nie gegeben!
Die Hersteller stehen schon immer voll in der Produkthaftung bei den zulassungsbefreiten Luftsportgeräten, für alles was sie in der EU in den Warenverkehr bringen, da brauchts nicht noch inkompetente Prüfstellenleiter die "mitsingen" möchten.
Vol libre
hot bird
Nach LTF 23/05 sind Motorschirme nur als Einheit (mit Antrieb) überhaupt musterprüfungsfähig.
AntwortenLöschenEs ist überhaupt nicht möglich eine allgemeine Motorschirmtragwerkszulassung für einen Swing Scorpio nach LTF 23/05 zu erwirken, mit allgemeinen Zuladungen und allgemeiner Lärmmessung und allgemeinen Betriebsgrenzen. Das sieht die LTF23/05 schlicht nicht vor.
Die Antriebseinheiten (Aufhängungspunkte, Schubachse, Trimmung, Motorleistung etc.) sind in keinster Weise genormt um auch nur im Ansatz etwas allgemeines, ausschließlich für ein Motorschirmtragwerk zu bescheinigen.
Die Prüfstelle hat keine Ahnung und die Richter glauben das LBA hätte Ahnung.
Sämtliche "neuen" technische Erkenntnisse fließen beim Hersteller zusammen, da der Halter Mängel dem Hersteller per Gesetz zu melden hat. Der Hersteller muss diese neuen technischen Erkenntnisse (anders als bei den Verkehrszulassungspflichtigen) NICHT dem LBA und auch NICHT der Musterprüfstelle melden!
Wo steckt hier das Wissen?
Scheint ein richtiges Kompetenzgerangel zu sein, selbst Verbände setzten sich beispielsweise in Sicherheitstrainings über Herstelleranweisungen in Betriebshandbüchern hinweg. Steilspiralen mit 20m/s auch wenn der Hersteller nur 14m/s homologiert hat sind keine Seltenheit.
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