Seit 1.1.2017 gilt in der Schweiz eine neue Fassung der "Verordnung über Luftfahrtzeuge besonderer Kategorien" (VLK). Sie bestimmt u.a. Überflugregeln von Flugplätzen.

Bei Flugplätzen gilt bis zum Abstand von 5 km zu den Landebahnen
ein Einflugverbot in den Luftraum bis 600 Meter über dem
definierten Bezugspunkt des Flughafens.
Mit der Neufassung der VLK wurde nun festgehalten, dass mit der Ausbildung zum Gleitschirm- oder Drachenpiloten in der Schweiz im Alter von 14 Jahren begonnen werden kann. Den amtlichen Ausweis kann man allerdings erst mit 16 Jahren erwerben. Auch die Versicherungsbestimmungen wurden leicht angepasst. Biplace-Piloten benötigen eine Haftpfichtversicherung für Passagiere mit einer Garantiesumme von mindestens 1 Million Franken, bei gewerbsmäßigen Piloten von mindestens 5 Millionen Franken.

In der Schweizer VLK sind nun auch die Regeln für das Überfliegen von Flugplätzen ohne Kontrollzone oder mit inaktiver CTR klar definiert. Im Abstand von 5 km (Flugplatz) oder 2,5 km (Helikopterlandeplatz) ist eine Mindestflughöhe von 2000 Fuß (rund 600 Meter) über dem sogenannten "Bezugspunkt eines Flugplatzes" einzuhalten. Für den darunter liegenden Luftraum gilt Einflugverbot für Gleitschirme und Drachen. Maßgeblich für die Distanzbestimmung ist dabei die Landebahn, d.h. von beiden Enden und den Seiten einer Flugplatzbahn erstreckt sich das 600 Meter hoch geltende Einflugverbot jeweils noch 5 km in alle Richtungen.

Etwas mehr Hintergrund zu dieser neuen Regelung ist auf der Homepage des Schweizer Hängegleiter-Verbandes (SHV) nachzulesen.