Die Vereinshaftpflichtversicherung des DHV gilt auch fürs Mentoring in den Vereinen. Welche Vorgaben gibt es dafür?
[Mit Aktualisierungen vom 09.08.23]
Groundhandling am Übungshang. // Foto: Lu-Glidz |
Allerdings bedeutet diese Regelung keinen Freifahrtschein, jede Hilfestellung von Vereinsmitgliedern untereinander in diesem Sinn als Mentoring zu bezeichnen. Damit der Versicherungsschutz greift, müssen gewisse Regeln eingehalten werden.
Hier ein Überblick (ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit, es gilt das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen. Dank an T. Neumayer für die Hinweise/Recherche):
1. Piloten können sich nicht selbst zu Mentoren ernennen
- Der Versicherungsschutz gilt nur für Mentoren, die vom Vereinsvorstand offiziell bestimmt wurden.
2. Der Verein muss die Ernennung von Mentoren bekannt geben
- Mentoren müssen gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen. Dafür ist keine standardisierte Qualifikation (Schulungen o.ä.) erforderlich. Sie sollten aber eine solide Erfahrung (B-Lizenz) haben, sich aktiv mit aktueller Flugpraxis beschäftigen sowie ein sicherheitsbewusstes und vorbildliches Verhalten als Luftfahrer zeigen.
- Der Vorstand muss die Ernennung von Mentoren über die im Verein üblichen Kanäle wie Website, Email, Messenger o.ä. kommunizieren und möglichst auch dokumentieren können.
- Mentoren müssen bereits vor einem Schadensfall
vor einer Veranstaltungbenannt worden sein – also nicht erst, wenn ein Schaden eingetreten ist.
3. Mentoren müssen im jeweiligen Verein Mitglied sein
- Die Mentoren wiederum müssen auch Mitglied im DHV sein
- Der Versicherungsschutz gilt auch für Mentoren mit einer nur temporären Mitgliedschaft im Verein (Tagesmitgliedschaft). Beispiel: Ein Verein veranstaltet ein Groundhandling-Seminar mit einem externen Fluglehrer als "Mentor". Dieser bekommt dafür eine Tagesmitgliedschaft (kann formlos auf einem Zettel dokumentiert werden).
Der Vorstand muss die Veranstaltung ausrichten und über die vereinsüblichen Wege kommunizieren. Dazu gehören explizite Angaben zum Ort, Termin, dem zeitlichen Rahmen und den jeweiligen MentorenBlanko-Termine á la "ganzjährig Groundhandling im Übungsgelände XYZ" gelten nichtDie Ankündigung von Veranstaltungen erfordert keine Mindest-Vorlaufzeit, d.h. sie kann auch kurzfristig erfolgen.
Hinweis: Nach Auskunft von Karl Slezak vom DHV muss das Mentoring nicht zwangsläufig im Rahmen offiziell angekündigter Veranstaltungen erfolgen. Für den Versicherungsschutz ist es ausreichend, die o.g. Punkte 1-3 einzuhalten.
Zum Abschluss nochmals die Auflistung, welche Aufgaben die Mentoren laut DHV im Rahmen des Versicherungsschutzes übernehmen dürfen bzw. nicht dürfen:
Mentoren dürfen lizenzierte Pilotinnen und Piloten unterstützen:
Mentoren dürfen hingegen nicht:
- bei fliegerischen Entscheidungen zu Start- und Landeplatzwahl, Startzeitpunkt, Flugroute, Geländebeurteilung und Wetterbeurteilung unterstützen
- bei Start und Landung
- beim Groundhandling-Training
- beim Fliegen im Aufwind
- bei der Wahl der Flugroute
- Tätigkeiten übernehmen, die Erfahrung als Fluglehrer erfordern. Dazu gehört u.a. das Training von Flugmanövern wie Rollen, Nicken, Einklapper oder ein Refresher-Training von Wieder-Einsteigern
- nicht-lizenzierte Pilotinnen und Piloten anleiten oder ausbilden
2 comments
Karl Slezak vom DHV hat mich darauf hingewiesen, dass die Vereinshaftpflichtversicherung das Mentoring auch abseits von offiziellen Veranstaltungen des Vereins abdeckt. Ich habe den Post entsprechend korrigiert. Bei Veranstaltungen greift eine andere Versicherung über den DHV: die Veranstaltungs-Hafttpflichtversicherung.
AntwortenLöschenIch bin gespannt: der DHV will ja die Policen demnächst den Vereinen zur Verfügung stellen. Ich glaube, diese Lektüre werde ich genauer lesen. Die erste Aussage kam ja auch vom DHV.
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