Die Vereinshaftpflichtversicherung des DHV gilt auch fürs Mentoring in den Vereinen. Welche Vorgaben gibt es dafür? 

[Mit Aktualisierungen vom 09.08.23]

Groundhandling am Übungshang. // Foto: Lu-Glidz

Im Newsticker 45/2023 hatte Lu-Glidz darüber berichtet, dass in Deutschland neuerdings die Tätigkeit von Vereinsmitgliedern als Mentoren bei vereinsinternen Schulungen bzw. Veranstaltungen von der DHV-Vereinshaftpflicht-Versicherung offiziell mit abgedeckt ist. Dabei geht es um Schäden an Dritten, die auf einen Mentor zurückzuführen sind. Als Dritte gelten dabei nicht nur Unbeteiligte, sondern auch die von den Mentoren betreuten Personen. 

Allerdings bedeutet diese Regelung keinen Freifahrtschein, jede Hilfestellung von Vereinsmitgliedern untereinander in diesem Sinn als Mentoring zu bezeichnen. Damit der Versicherungsschutz greift, müssen gewisse Regeln eingehalten werden.

Hier ein Überblick (ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit, es gilt das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen. Dank an T. Neumayer für die Hinweise/Recherche):


1. Piloten können sich nicht selbst zu Mentoren ernennen

  • Der Versicherungsschutz gilt nur für Mentoren, die vom Vereinsvorstand offiziell bestimmt wurden.

2. Der Verein muss die Ernennung von Mentoren bekannt geben

  • Mentoren müssen gewisse Grundvoraussetzungen erfüllen. Dafür ist keine standardisierte Qualifikation (Schulungen o.ä.) erforderlich. Sie sollten aber eine solide Erfahrung (B-Lizenz) haben, sich aktiv mit aktueller Flugpraxis beschäftigen sowie ein sicherheitsbewusstes und vorbildliches Verhalten als Luftfahrer zeigen.
  • Der Vorstand muss die Ernennung von Mentoren über die im Verein üblichen Kanäle wie Website, Email, Messenger o.ä. kommunizieren und möglichst auch dokumentieren können.
  • Mentoren müssen bereits vor einem Schadensfall vor einer Veranstaltung benannt worden sein – also nicht erst, wenn ein Schaden eingetreten ist. 

3. Mentoren müssen im jeweiligen Verein Mitglied sein 

  • Die Mentoren wiederum müssen auch Mitglied im DHV sein
  • Der Versicherungsschutz gilt auch für Mentoren mit einer nur temporären Mitgliedschaft im Verein (Tagesmitgliedschaft). Beispiel: Ein Verein veranstaltet ein Groundhandling-Seminar mit einem externen Fluglehrer als "Mentor". Dieser bekommt dafür eine Tagesmitgliedschaft (kann formlos auf einem Zettel dokumentiert werden).
4. Das Mentoring findet im Rahmen einer offiziellen Vereinsveranstaltung statt
  • Der Vorstand muss die Veranstaltung ausrichten und über die vereinsüblichen Wege kommunizieren. Dazu gehören explizite Angaben zum Ort, Termin, dem zeitlichen Rahmen und den jeweiligen Mentoren
  • Blanko-Termine á la "ganzjährig Groundhandling im Übungsgelände XYZ" gelten nicht 
  • Die Ankündigung von Veranstaltungen erfordert keine Mindest-Vorlaufzeit, d.h. sie kann auch kurzfristig erfolgen. 
Hinweis: Nach Auskunft von Karl Slezak vom DHV muss das Mentoring nicht zwangsläufig im Rahmen offiziell angekündigter Veranstaltungen erfolgen. Für den Versicherungsschutz ist es ausreichend, die o.g. Punkte 1-3 einzuhalten.


Zum Abschluss nochmals die Auflistung, welche Aufgaben die Mentoren laut DHV im Rahmen des Versicherungsschutzes übernehmen dürfen bzw. nicht dürfen:

Mentoren dürfen lizenzierte Pilotinnen und Piloten unterstützen:
  • bei fliegerischen Entscheidungen zu Start- und Landeplatzwahl, Startzeitpunkt, Flugroute, Geländebeurteilung und Wetterbeurteilung unterstützen
  • bei Start und Landung
  • beim Groundhandling-Training
  • beim Fliegen im Aufwind
  • bei der Wahl der Flugroute

Mentoren dürfen hingegen nicht:

  • Tätigkeiten übernehmen, die Erfahrung als Fluglehrer erfordern. Dazu gehört u.a. das Training von Flugmanövern wie Rollen, Nicken, Einklapper oder ein Refresher-Training von Wieder-Einsteigern
  • nicht-lizenzierte Pilotinnen und Piloten anleiten oder ausbilden