Die FBO regelt die Rahmenbedingungen für den Gleitschirm- und Drachen-Flugbetrieb in Deutschland. Was ändert sich mit der neuen Fassung?
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| Neue Flugbetriebsordnung gilt ab 1.5.2026 // Quelle: DHV, grafisch bearbeitet |
Zuletzt hatte der DHV die FBO in einer Fassung vom 12.12.2023 veröffentlicht. Diese trat am 1. Januar 2024 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Änderungen in der neuesten Version vom 1. Mai 2026 (alle Angaben ohne Gewähr).
Abschnitt I: Allgemeine Regeln
- Nachweispflichten (Punkt 3): Die Liste der mitzuführenden Dokumente wurde präzisiert. Während 2023 allgemein von „Ausweisen, Prüfnachweisen und sonstigen Nachweisen“ die Rede war, werden nun explizit Lizenz, fliegerische Übung, Haftpflichtversicherung und Musterprüfung genannt.
- Eigenverantwortung (Punkt 5): Der Satz wurde um den Zusatz ergänzt, dass der Pilot nicht nur in eigener Verantwortung, sondern auch „auf eigene Gefahr“ startet.
- Zustimmung bei Minderjährigen (Punkt 7): Die Formulierung wurde leicht vereinfacht von „Zustimmung der / des gesetzlichen Vertreter/s“ zu „Zustimmung des gesetzlichen Vertreters“.
- Strukturelle Verschiebung (Punkt 8): Die Regelung, dass mitfliegende Personen bei doppelsitzigen Gleitsegeln der Klassen C und D mindestens einen beschränkten Luftfahrerschein benötigen, wurde aus dem Abschnitt „Flugausrüstung“ in die „Allgemeinen Regeln“ verschoben.
Abschnitt II: Flugausrüstung
- Neue Kontrollpflicht (Punkt 6): Ein komplett neuer Absatz wurde hinzugefügt. Piloten sind nun verpflichtet, am Ende der Flugvorbereitung die Funktionstüchtigkeit des Geräts und Zubehörs zu kontrollieren.
- Unmittelbarer Check vor Start: Ebenfalls neu in Punkt 6 ist die Pflicht, unmittelbar vor dem Start die Verschlüsse von Beinschlaufen und Brustgurt sowie die Verbindung zum Fluggerät nochmals zu prüfen.
Abschnitt III: Startleitung
- Befugnisse des Startleiters (Punkt 2): Die Beschreibung wurde gestrafft. Die explizite Erwähnung, dass der Startleiter Sprech- oder Zeichenverbindungen für den Piloten aufrechterhält, ist entfallen zugunsten einer allgemeineren Befugnis, Anordnungen für einen sicheren Betrieb zu treffen.
- Meldepflicht und Entscheidung (Punkt 3 & 4): Die Regeln wurden aufgeteilt. Der neue Punkt 4 betont nun deutlicher, dass der Pilot persönlich über seinen Start entscheiden muss, selbst wenn der Startleiter diesen ausdrücklich freigegeben hat.
Abschnitt V: Schlussbestimmungen
- Nachweis der Übung (Punkt 2): Es wurde ein neuer Hinweis aufgenommen, dass der erforderliche Nachweis der fliegerischen Übung in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung des DHV (APO) geregelt ist.
(Hinweis: Der Dokumentvergleich erfolgte mit Unterstützung durch KI).

2 Kommentare
Da frage ich mich welche FBO da übergeordnet ist. Die des DHV oder die jeweilige lokale FBO
AntwortenLöschenTegelberg:
Die Zufahrtsstraße zur Tegelbergbahn muss im Endanflug mit mindestens 10m Höhe
überflogen werden.
Nix mit 50 Meter..
Der DHV ist manchmal schon sehr fern von der Realität und weiß das auch.. DHV Startplätze und der Abstand zur Seilbahn z.B.
Die Grundabstandsregeln nicht m.E. nicht fern der Realität, sondern als allgemeine Regel sehr sinnvoll. Wenn lokal mit allen Beteiligten Absprachen getroffen werden, die Ausnahmen von den allgemeine FBO-Regeln enthalten, muss man deshalb ja nicht gleich die allgemeinen Regeln verwässern...
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