Bei Flugplätzen gilt bis zum Abstand von 5 km zu den Landebahnen ein Einflugverbot in den Luftraum bis 600 Meter über dem definierten Bezugspunkt des Flughafens. |
In der Schweizer VLK sind nun auch die Regeln für das Überfliegen von Flugplätzen ohne Kontrollzone oder mit inaktiver CTR klar definiert. Im Abstand von 5 km (Flugplatz) oder 2,5 km (Helikopterlandeplatz) ist eine Mindestflughöhe von 2000 Fuß (rund 600 Meter) über dem sogenannten "Bezugspunkt eines Flugplatzes" einzuhalten. Für den darunter liegenden Luftraum gilt Einflugverbot für Gleitschirme und Drachen. Maßgeblich für die Distanzbestimmung ist dabei die Landebahn, d.h. von beiden Enden und den Seiten einer Flugplatzbahn erstreckt sich das 600 Meter hoch geltende Einflugverbot jeweils noch 5 km in alle Richtungen.
Etwas mehr Hintergrund zu dieser neuen Regelung ist auf der Homepage des Schweizer Hängegleiter-Verbandes (SHV) nachzulesen.
1 Kommentare
Ich blicke besorgt auf die neue Regelung - da hat der Luftraumabgesannte vom SHV wohl einiges zu erklären.
AntwortenLöschenSo wie ich die neue Regelung verstehe, hätte das sehr grosse Auswirkungen auf die Gleitschirmfliegerei in der Schweiz.
Beispiel Flugplatz Alpnach, MIL CTR. Meist nicht aktiv ausserhalb der militärischen Flugdienstzeiten. Laut Sonderregelung Zentralschweiz darf man - vom Pilatus her kommend, auf dem offiziellen Landeplatz Alpnachstad landen, wenn CTR not active ist (Sonderregelung auch mit Kägiswil). Wenn man nun auch in nicht-aktive CTRs nicht mehr reinfliegen darf, kann der Landeplatz gleich geschlossen werden.
Und so gehts wohl vielen anderen, schönen Fluggebieten auch :( Bin gespannt, was sich hier noch entwickelt.
PS: Hat sonst noch jemand das Gefühl, dass von dieser Regelung bez. 600m über Bezugspunkt Flugplatz während inaktiver CTR noch nie was gehört hat (normalerweise gibts ja Vorankündigungen, etc...)?
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