In der Ausbildungs- und Prüfungsordnung (APO) ist festgelegt, welche "Leistungen" ein Flugschüler im Rahmen seiner Ausbildung erbringen und wie er dabei von Seiten der Flugschule betreut werden muss. Ab April 2019 gilt eine neue APO. Sie kann auf der Website des DHV als PDF abgerufen werden, genauso wie viele andere Dokumente zum Luftrecht.
Nachfolgend eine kurze Zusammenfassung der Änderungen. Darin sind auch Neuerungen enthalten, die die Ausbildung von Fluglehrerassistenten betreffen (Quelle: DHV, Karl Slezak):
- Ein Flugauftrag für Höhenflüge darf erst nach 25 Fluglehrer-betreuten Höhenflügen + der vollständig absolvierten Einweisung in die jeweilige Startart, erteilt werden.
- Bei allen Hangstart-Höhenflügen ist die Betreuung von 2 Fluglehrern (bzw. 1 Fluglehrer und 1 Assistent) erforderlich. Die bisherige Ausnahme für Gelände zwischen 100 und 300 m Höhenunterschied mit Sicht/Funkverbindung zum Schüler ist gestrichen.
- 300 m Höhenflüge sind künftig entweder mit ihrem Höhenunterschied (300 m zwischen Start- und Landeplatz) oder mit der Ankunftshöhe über dem Landeplatz (mindestens 100 m) definiert. Für bestehende, genehmigte Ausbildungsgelände gibt es Bestandsschutz.
- Auf dem zweiten Höhenfluggelände für die A-Schein-Ausbildung müssen mindestens 5 Höhenflüge absolviert werden.
- A-Schein-Höhenflüge mit verlängerter Flugzeit (Thermikflüge) können, bis maximal 5, doppelt angerechnet werden. Die Mindestanzahl von 55 Starts und Landungen in der gesamten Ausbildung ist jedoch beizubehalten.
- Vor dem Ablegen der praktischen Prüfung zur A-Lizenz und zur Passagierflugberechtigung muss der Flugschüler eine flugschulinterne, praktische Prüfung mit denselben Inhalten wie die DHV-Prüfung ablegen und bestehen.
- Der Überlandflug für die B-Lizenz muss eine XC-Distanz von 15 km und einen kumulierten Höhenunterschied von mindestens 500 m aufweisen. Der Flug ist digital zu dokumentieren.
- Ausbildungsleiter, die auch Prüfer sind, können Online-Theorieprüfungen bei ihren Schülern abnehmen.
- Fluglehrerassistenten dürfen praktische Ausbildungstätigkeit nur unter Fluglehreraufsicht ausführen. Ein die Aufsicht führender Fluglehrer muss im Fluggelände anwesend sein.
- Fluglehrerassistenten müssen im Assistenten-Lehrgang und in der Fluglehrerprüfung neben der theoretischen Lehrprobe auch eine praktische Lehrprobe (Flugschüler-Funkeinweisung) ablegen.
- Das Praktikum in der Flugschule muss nicht mehr zu 50%, sondern nur noch zu 25% in der Startart Hangstart (Praktikumsteil Startplatz) absolviert werden.
- Die Gültigkeit der Berechtigung als Fluglehrerassistent ist befristet auf maximal 5 Jahre.
- HG-Fluglehrer (und Assistenten) müssen erfolgreich in den GS-Assistentenlehrgang bevor sie die Berechtigung als GS-Fluglehrerassistent erhalten können.
Wichtiger Hinweis: Sollten Fragen hierzu aufkommen, so richtet diese bitte nicht an Lu-Glidz, sondern direkt an den DHV.
2 comments
Mein Beileid mit allen deutschen Fluglehrer und Flugschulen. Als aktiver schweizer Fluglehrer schüttle ich nur den Kopf über diese, meiner Ansicht nach, Regulierungswut des DHV. Bei uns funktioniert das mit 10x weniger Regeln auch wunferbar...
AntwortenLöschenIch nehme aber mal an, dass die Geländesituation in der Schweiz etwas "homogener" ist als in Deutschland, wo es halt von hohen Bergen bis zum platten Land alles gibt. Da muss man vielleicht eher mal definieren, welche Art von Geländen beflogen werden müssen, damit ein Pilot nicht erst nach seinem A-Schein erstmals an einem "echten" Berg steht...
AntwortenLöschenÜbrigens: Auch Schweizer Fluglehrer sollten hier bitte nicht anonym kommentieren!
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