Die Absage des Testivals in Kössen hatte Zweifel gesät. Die Veranstalter im Stubai geben nach Beratung mit den Behörden aber grünes Licht.
Stubai Cup: Jetzt muss nur noch das Wetter passen. // Quelle: Parafly |
Müssten Hersteller künftig für jeden Schirm einzeln und gegen eine nicht unerhebliche Gebühr eine Bewilligung von den Behörden einholen, um diese Schirme an Piloten für Testflüge ausgeben zu können? Zumindest schreibt das österreichische Luftrecht für das Vermieten von Luftfahrtzeugen eine solche Bewilligung vor. Inwieweit die Vorgaben auch für das Verleihen von Gleitschirmen gelten, stand ungeklärt im Raum.
Sicherheitskonzept und Online-Registrierung
Die Absage des SPT in Kössen hat für Aufruhr und Unsicherheit in der Szene gesorgt. Vor allem fragten sich viele: Was ist nun mit dem Stubai Cup? Kann der überhaupt wie geplant vom 3. bis 5. März stattfinden?
Er kann und wird! Das haben die Veranstalter vom Parafly Club Stubaital nach einer Beratung mit den Behörden jetzt klargestellt. In einer Pressemitteilung heißt es:
"Wir möchten Euch kurz darüber informieren, dass durch die Absage des Testivals in Kössen der eine oder andere zusätzliche Aussteller den Weg ins Stubai finden wird und dort auch willkommen ist. Wir bedauern die Absage, können aber die Mühen von denen der Veranstalter spricht, gut nachvollziehen. Nichtsdestotrotz – der Stubaicup findet statt! Wir legen seit 2018 ein maßgeschneidertes Sicherheitskonzept für diese Veranstaltung dem Amt der Tiroler Landesregierung vor und setzen dieses gemeinsam mit euch ordnungsgemäß und ohne Vorfälle wie im Vorjahr um."
Zu dem Sicherheitskonzept gehört, dass sich Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Vorhinein für den Stubai Cup online registrieren müssen. Ohne ein solche Registrierung können sie keine Testschirme ausleihen. Die Zahl der Aussteller ist auf maximal 30 gedeckelt.
Interessant und sinnvoll ist die Einführung einer Regel für die Ausgabe von C-Schirmen. Sie soll nur noch "nach einem ausführlichen Fachgespräch und bei ausreichender Flugerfahrung des Piloten" möglich sein.
Beim Stubai Cup werden etliche Hersteller ihre neuen EN-C-Zweileiner präsentieren. Im Vorfeld hatte es Diskussionen gegeben, welche Risiken damit verbunden sind, wenn weniger erfahrene Piloten das Testival nutzen, um einfach mal ein wenig "Zweileinerluft" zu schnuppern.
Verleih ist nicht Vermietung
Zur Klärung von rechtlichen Fragen rund um den Verleih von Gleitschirmen bei Testivals und Händlern hat sich mittlerweile auch der Österreichische Aero Club eingeschaltet. Er setzt sich dafür ein, von der Luftfahrtbehörde eine offizielle Stellungnahme bekommen. Diese liegt noch nicht vor. Der Bundessektionsleiter des Aero Clubs, Stefan Brandlehner, holte allerdings eine vorläufige Auskunft ein.
Demnach werde ein Demo-Schirm nicht "vermietet", sondern "verliehen". §116 der Österreichischen Luftfahrtgesetzes treffe deshalb nicht zu, weswegen auch keine gesonderte Bewilligung durch den jeweiligen Landeshauptmann notwendig sei. Solange der Schirm zugelassen und versichert ist, stehe dem "Verleihen" eines Demo-Schirms durch Hersteller bzw. Händler nichts im Wege.
2 comments
"solange der Schirm zugelassen ist..." In Österreich benötigen Gleitschirme keine Zulassung da diese vom Gesetzgeber nicht anerkannt wird. Wird ein nicht zugelassener Schirm in Verkehr gebracht, haftet der Hersteller für die flugfähigkeit, bei zugelassen geht diese Haftung an den Zulassungsbetrieb über.
AntwortenLöschenDemnach kann diese Aussage nicht wirklich stimmen...
Cu Tom
Zulassung und Kennzeichnung ist aber zu unterscheiden, da es sich nicht um ein Luftgerät im Sinne eines Motorisierten Luftfahrtgerätes (Flugzeug) handelt. Dafür gibt es die Sonderregelung im Paragraphen 7. für Hängeglider Gleitschirme ect. Es wird eine Musterprüfung und Kennzeichnung des Typs, Abfluggewicht usw. Nachprüfungen verlangt. Durch die Musterprüfung ist die Flugfähigkeit zu bescheinigen. Auch die Haftung ist dort geregelt. Letztlich wird unterschieden zwischen Haftung während der Erprobung und wenn es betrieben wird, Haftung durch den Halter. Ab hier sind vielleicht kleine Unsicherheiten zu erkennen, obwohl der Halter und der , Benutzer, gleichermaßen für die Lufttüchtigkeit verantwortlich sind. Abgedeckt durch die jeweilige Haftpflicht. Ich denke derjenige der nicht gönnt, findet immer eine Argumentation.
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