Hi-Tec Kinnschutz +++ Paragliding Grand Prix +++ Höhenbegrenzung für Aufstiegshilfe +++ ICON-EU +++ Videotipp
Hi-Tec Helm mit Kinnschutz // Quelle: Independence |
+++ Eine Idee zieht Kreise: Neben der Sports Class Racing Series (SRS) (s. Newsticker 80/2022) wird es in 2023 noch eine weitere neue, konkurrierende Wettbewerbsserie geben. Der von Nova gesponsorte Paragliding Grand Prix (PGP) ist ebenfalls ausschließlich für Piloten mit Schirmen der Klasse EN-C oder niedriger gedacht. Pro Saison soll es im Rahmen des PGP drei bis fünf FAI Cat-2 Wettbewerbe geben. Gewertet werden die Tasks auf Basis des Time-Based-Scoring. Die Platzierung im Ranking wird zudem in Grand-Prix-Punkte umgerechnet. Der Sieger einer ganzen PGP-Saison kann einen EN-C-Zweileiner von Nova gewinnen. Den Gewinnern der einzelnen Wettbewerbe winken Preisgelder von jeweils insgesamt 1500 Euro. Für 2023 stehen drei Events im Kalender: Levico Terme (30.4.-5.5.), Clopotiva (10.6.-15.6.) und Krushevo (3.9.-8.9.) Die Termine überschneiden sich nicht direkt mit denen der SRS. Sie liegen aber so dicht daran, dass es Piloten reisetechnisch kaum möglich sein dürfte, an beiden Serien teilzunehmen. +++
+++ Für Motorschirme gilt wie für alle Ultraleichtflugzeuge (UL) die Regel, dass sie in Deutschland nicht höher fliegen dürfen als 5000 Fuß MSL bzw. 3500 Fuß AGL (es gilt der über dem Gelände höhere Wert). Wollen die Piloten höher steigen, brauchen sie einen Transponder. In der Facebook-Gruppe "Luftrecht für Gleitschirmflieger" kam vor Monaten die Frage auf, ob es da nicht für Motorschirme eine Ausnahme geben müsste. Zum einen weil reine Gleitschirme ohne Transponder ja durchaus höher aufsteigen dürfen. Zum anderen, weil es technisch schwierig ist, klassische Motorschirme überhaupt mit einem Transponder auszustatten.
Hans Lang, Autor des Buches "Luftrecht für Gleitschirmflieger" und Administrator der Gruppe schrieb daraufhin verschiedene Verbände und Behörden an, um eine offizielle Antwort zu bekommen. Monate später bekam er vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) in Abstimmung mit dem Luftfahrtbundesamt (LBA) eine Stellungnahme. Darin heißt es: "...motorgetriebene Schirme (Paraglider) sind gemäß LuftVG § 1 (2) Nr. 10 Luftsportgeräte und damit Luftfahrzeuge. Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) fordert in § 4 (5) Nr. 4 für Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen, ausgenommen in der Betriebsart Segelflug, oberhalb 5.000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3.500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert maßgebend ist, einen Transponder."
Anders gesagt: Es gibt keine Ausnahme für Motorschirme, zumal es rechtlich für diese auch keine "Betriebsart Segelflug" gibt. Interessant und relevant ist dieser Passus auch für Gleitschirmflieger, die mit einem kleinen Elektro- oder Verbrennermotor als Aufstiegshilfe in die Luft gehen. Seit Oktober 2021 ist entschieden, dass es keine rechtlich definierte, dritte Startart "E-Aufstieg" für den Gleitschirm geben wird (s. auf Lu-Glidz: Keine Chance für den E-Aufstieg). Alle Gleitschirme mit einem Motor gelten seither ausnahmslos als UL und unterliegen den Regeln dieser Klasse. Es ist demnach nicht zulässig, mit einem Gleitschirm samt Aufstiegshilfe in einer Thermik kreisend die oben genannte Höhenbegrenzung für UL zu übersteigen. +++
Hans Lang, Autor des Buches "Luftrecht für Gleitschirmflieger" und Administrator der Gruppe schrieb daraufhin verschiedene Verbände und Behörden an, um eine offizielle Antwort zu bekommen. Monate später bekam er vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) in Abstimmung mit dem Luftfahrtbundesamt (LBA) eine Stellungnahme. Darin heißt es: "...motorgetriebene Schirme (Paraglider) sind gemäß LuftVG § 1 (2) Nr. 10 Luftsportgeräte und damit Luftfahrzeuge. Die Verordnung über die Flugsicherungsausrüstung der Luftfahrzeuge (FSAV) fordert in § 4 (5) Nr. 4 für Flüge mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen, ausgenommen in der Betriebsart Segelflug, oberhalb 5.000 Fuß über NN oder oberhalb einer Höhe von 3.500 Fuß über Grund, wobei jeweils der höhere Wert maßgebend ist, einen Transponder."
Anders gesagt: Es gibt keine Ausnahme für Motorschirme, zumal es rechtlich für diese auch keine "Betriebsart Segelflug" gibt. Interessant und relevant ist dieser Passus auch für Gleitschirmflieger, die mit einem kleinen Elektro- oder Verbrennermotor als Aufstiegshilfe in die Luft gehen. Seit Oktober 2021 ist entschieden, dass es keine rechtlich definierte, dritte Startart "E-Aufstieg" für den Gleitschirm geben wird (s. auf Lu-Glidz: Keine Chance für den E-Aufstieg). Alle Gleitschirme mit einem Motor gelten seither ausnahmslos als UL und unterliegen den Regeln dieser Klasse. Es ist demnach nicht zulässig, mit einem Gleitschirm samt Aufstiegshilfe in einer Thermik kreisend die oben genannte Höhenbegrenzung für UL zu übersteigen. +++
+++ Der Deutsche Wetterdienst hat seinem Modell ICON-EU ein kleines Update spendiert. Die vom Modell erfasste Region wurde deutlich nach Osten erweitert und reicht nun bis zum Ural. Zudem rechnet ICON-EU jetzt mit 75 statt zuvor 60 Höhenschichten. Dadurch können manche konvektiven Prozesse besser erfasst werden. Für tagesaktuelle Flug-Wetterprognosen in der DACH-Region bleibt aber das Modell ICON-D2 wegen der deutlich höheren räumlichen Auflösung erste Wahl. +++
+++ Zum Abschluss noch ein Videotipp:
- Was passiert, wenn man einem Gleitschirm im Flug nach und nach die Stammleinen durchtrennt? Erstaunlicherweise lange erst einmal nichts (solange man die inneren A-Leinen stehen lässt). Das Video zeigt ein entsprechendes Experiment über dem Achensee.
4 Kommentare
Zur Höhenbegrenzung von Motorschirmen.
AntwortenLöschenDie Damen und Herren des Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) in Abstimmung mit dem Luftfahrtbundesamt (LBA) haben mit ihrer Sichtweise sicher recht und haben das auch ganz toll formuliert. Aber merken sie denn selber nicht, dass es hirnlos ist?
"ausgenommen in der Betriebsart Segelflug" verstehe ich als "wenn der Motor ausgeschaltet ist". Demnach würde der Gleitschirm mit ausgeschalteter Aufstiegshilfe rechtlich wie ein Gleitschirm ohne Aufstiegshilfe betrachtet werden.
AntwortenLöschenNebenbei: müssten denn Motorsegler (mit ausgeschaltetem Motor) sich auch
an die UL-Höhenbegrenzung halten?
Für Motorschirme gibt es keine rechtlich definierte "Betriebsart Segelflug", für Segelflugzeuge mit Motor hingegen schon. Deshalb gibt es da schon einen Unterschied. Wenn ein Moschi seinen Motor ausschaltet, ist er nicht automatisch in einer anderen Betriebsart. Zudem: Für UL-Motorsegler etc. ist es leicht möglich, einen Transponder an Bord zu haben, dann fallen diese Höhenbeschränkungen für UL weg. Bei Moschis wird das mit Transponder problematisch.
LöschenLetztendlich gilt bei rechtlichen Fragen übrigens nicht, was man selbst darunter versteht, sondern was die Behörden bzw. Gerichte darunter verstehen ;-)
Einfach auf 5000 Fuß MSL bzw. 3500 Fuß AGL den Motor abwerfen! ;-)
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