Die Bundesnetzagentur hat dieses Dilemma nun gelöst, wie der DAEC und Aerokurier berichten. Laut einer offiziellen Ankündigung der Bundesnetzagentur (Amtsblatt 17-17) müssen Flugfunkgeräte, die nicht der offiziellen Flugsicherung dienen, weniger strikte Normen erfüllen. Bei Handfunkgeräten reichen dafür die Norm ETSI EN 300676 oder eine Lufttüchtigkeitszulassung durch die EASA.
Grundsätzlich gilt: Ab 2018 muss jedes dem Flugfunk dienende Funkgerät sowohl im 25-kHz- als auch im 8,33-kHz-Kanalraster betrieben werden können. Vorhandene reine 25-kHz-Handfunkgeräte haben damit ausgedient bzw. dürften nur noch als Zweitgerät allein zum Monitoring der Notfrequenz eingesetzt werden.
Nach Angaben des DAEC erfüllen aktuell folgende Geräte die ETSI EN 300676-2:
- ICOM: IC-A24E; IC-A6E; IC-A120E
- Rexon: RHP-530E
- Yaesu: FTA-550; FTA-750
3 Kommentare
zu: "Im Grunde wären sie somit gegroundet gewesen"
AntwortenLöschenstimmt nicht ganz. Für leichte Luftsportgeräte besteht keine Pflicht zur Mitführung von Flugfunk. Nur auf den meisten Flugplätze herrscht verständlicherweise Flugfunkpflicht. Dagegen der Moschiflieger mit seiner eigenen Startwiese nach §6 kann auf Flugfunk verzichten.
Gut, damit wird diese völlig absurde Situation langsam mal - nach Jahren - beendet. Das hatte ja schon humoristische Züge angenommen.
AntwortenLöschenBleibt noch das Problem der Anmeldepflicht und der Funkeinweisung, die vermutlich auch weiterhin die meisten Gleitschirmflieger abhalten werden, Flugfunk (legal) zu verwenden.
Das würde wirklich Zeit. Jetzt weiß man wenigstens wie es weiter geht. Warum aber tut sich der Gleitschirmflieger mit dem Flugfunk so schwer? Es ergeben sich dadurch viele Möglichkeiten, ein Sicherheitsgewinn beim Streckenfliegen und der Aufwand ist nicht wirklich hoch. Und die paar Euronen für die Frequenzzuteilung ist dafür schon lächerlich. ich möchte nicht mehr drauf verzichten!
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