Ozone hat Schirmmodelle beim Prüfbetrieb Aerotest-FFVL testen lassen. Nach neuer Deutung sind sie damit offenbar nicht LTF-konform

Der Photon von Ozone könnte die Einstufung als
LTF-konform verlieren. // Bild: Ozone, verändert


Seit langem gelten in Deutschland besondere gesetzliche Anforderungen für Gleitschirme. Sie müssen  die Lufttüchtigkeitsforderungen (LTF) erfüllen. Diese entsprechen zwar weitgehend den EN-Normen 926-1 und 926-2. Doch die LTF schreibt auch vor, dass eine Prüfung gemäß der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät (LuftGerPV) erfolgen muss. Darin ist unter anderem festgelegt (§11 Absatz 1), dass die Prüfstelle eine spezielle Akkreditierung besitzen muss. In Deutschland ist dafür die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) zuständig. Sowohl der DHV als auch Air Turquoise (Para-Test) in der Schweiz sind von der DAkkS akkreditiert.

In Frankreich gibt es allerdings mit Aerotest eine Prüfstelle des französischen Verbandes FFVL, die EN-Tests für Gleitschirme durchführt, ohne eine solche Akkreditierung zu besitzen. Sie handelt lediglich auf Basis einer offiziellen Bestätigung vom zuständigen Ministerium, solche Prüfungen durchführen zu dürfen. 


Juristisches Dilemma

Hier stellt sich die Frage, ob Schirme, die von Aerotest mustergeprüft werden, den deutschen LTF entsprechen? Dahinter entfaltet sich eine juristische Grauzone. 

Denn in der LuftGerPV gibt es im Paragraph 11 auch den Absatz 4, der die Verordnung mit EU-Recht konform machen soll. Dort heißt es: "Muster- oder Gerätezulassungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind unmittelbar gültig und ersetzen die Prüfungen nach den Absätzen 1 und 2.

Wenn man das wörtlich nimmt, wären die Prüfungen von Aerotest-FFVL also "unmittelbar gültig" und somit LTF-konform. 

Allerdings entsteht daraus ein juristisches Dilemma, das bei der Formulierung der Verordnung wohl übersehen wurde. Denn §11-1 schreibt eine (in der Praxis aufwendige und teure) Akkreditierung vor, während §11-4 diese Anforderung für Prüfstellen in anderen EU-Staaten de facto aufhebt. 

Die Verordnung ist also in sich widersprüchlich und legt unterschiedliche Maßstäbe an Prüfstellen an. Das führt zu einer Ungleichbehandlung, die ihrerseits eben nicht dem EU-Recht entspricht.

In der Praxis war diese Widersprüchlichkeit lange Zeit nicht relevant, da alle Gleitschirmhersteller ihre Schirme entweder beim DHV oder bei Air Turquoise testen ließen, also akkreditierten Prüfstellen. Damit galten de facto gleiche Spielregeln für alle. 

Allerdings hat Ozone in jüngerer Zeit begonnen, für bestimmte Modelle die EN-Tests bei Aerotest-FFVL durchführen zu lassen. Unter anderem gilt das für den EN-C-Zweileiner Photon. Diese Entwicklung hat den DHV auf den Plan gerufen. 


Eine Frage der Vergleichbarkeit

Der DHV hat das zuständige Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) auf die Ungleichbehandlung hingewiesen und um Klärung gebeten, wie §11 der LuftGerPV tatsächlich zu interpretieren ist. 

Aus dem jüngsten Protokoll einer Sitzung der DHV-Kommission geht hervor, dass die Antwort des BMDV wohl eindeutig ausfällt. Dort heißt es: "Es wurde unmissverständlich klargestellt, dass Prüfungen ausländischer Prüfstellen nur gemäß LuftGerPV Paragraph 11 (4) anerkannt und somit in Übereinstimmung mit der aktuell gültigen LTF in Einklang und als entsprechend nach LTF mustergeprüft deklariert werden dürfen, wenn sie von einer vergleichbaren Stelle geprüft wurden. Entsprechend sind etwa Prüfungen der Prüfstelle des FFVL nicht nach den in Deutschland erforderlichen Grundlagen als geprüft anzusehen."

Anders gesagt: Aerotest-FFVL wird als nicht vergleichbar mit einer akkreditierten Prüfstelle eingestuft, weshalb ihre Prüfergebnisse nicht den LTF entsprechen.

Noch hat das BMDV das seinerseits nicht offiziell kommuniziert, doch dies ist in den nächsten Wochen zu erwarten. Bis dahin steht noch die Frage im Raum: Wird die neue, schärfer gefasste Interpretation ab dem Datum der Veröffentlichung gelten – oder auch rückwirkend? 

Im letzteren Fall hieße das: Manche bereits auf dem Markt verfügbaren Ozone-Modelle wie der Photon würden ohne weitere Tests bei einer akkreditierten Prüfstelle erst einmal nicht mehr als LTF-konform gelten. In Deutschland könnten diese Schirme dann nicht mehr gesetzeskonform geflogen werden.


Pikante Kehrtwende

Diese Entwicklung könnte noch einige Diskussionen und vielleicht sogar Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Immerhin vollzieht das BMDV bei seiner Auslegung der LuftGerPV gerade eine pikante Kehrtwende. 

Bereits 2015 hatte die Herstellervereinigung PMA das Ministerium einmal um eine Klärung gebeten, inwieweit die Prüfungen von Aerotest in Deutschland anzuerkennen sind. Damals hatte das Ministerium noch geschrieben: "Eine Bescheinigung darüber, dass ein Gerät einem Muster oder einer Bauart entspricht, die in der anerkannten Prüfstelle (AEROTEST) erfolgreich getestet worden ist, ersetzt somit die in Deutschland geforderte Geräteprüfung nach § 11 Absatz 1 LuftGerPV." Der damalige Vorgang ist auf Lu-Glidz nachzulesen unter: Der LTF-Zwang ist Geschichte

Das bedeutet freilich auch, dass man Ozone in der aktuellen Entwicklung nichts vorwerfen kann. Es bleibt abzuwarten, ob alle Beteiligten vielleicht eine pragmatische Lösung finden, damit zumindest der Marke und den Pilotinnen und Piloten, die mit solchen Schirmen fliegen, keine Nachteile entstehen.